Vorsorgevollmacht

Wenn ein Patient aufgrund einer Erkrankung oder nach einem Unfall nicht mehr ansprechbar ist, können rein rechtlich weder der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin noch die Kinder, den Patienten  im Hinblick auf medizinische Entscheidungen vertreten. Nach unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen/eine Volljährige können hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind.

Es ist daher sinnvoll eine Vorsorgevollmacht anzufertigen. Hierbei benennen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Musterformulare des Bundesjustizministeriums

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesjustizministeriums

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