Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss. Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung zu schildern.
Besonders sinnvoll ist eine Patientenverfügung wenn chronische Erkrankungen oder ein hohes Lebensalter vorliegen. Beschreiben Sie möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben. Liegt zum Beispiel bereits eine schwere Erkrankung vor, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung vor allem auf die derzeitige Krankheitssituation und Maßnahmen, die sich daraus ergeben könnten (z. B. Beatmung bei schwerer chronischer Lungenerkrankung) zu beziehen. Möglichst vermeiden sollte man allgemeine Formulierungen wie z. B.: „Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten“. Solche Aussagen sind wenig hilfreich, denn sie sagen nichts darüber aus, wie der Betroffene beispielsweise ein „erträgliches“ Leben für sich definiert.
Aus den genannten Gründen ist es sinnvoll sich von einer ärztlichen Person (z. B. Hausarzt) beim Verfassen des Textes beraten zu lassen. Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Ihr Betreuer, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort einer Patientenverfügung erlangen können.